LAG Köln - Urteil vom 26.01.2012
7 Sa 373/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10327/09

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Angedrohte Krankmeldung

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 373/11

DRsp Nr. 2012/20787

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Angedrohte Krankmeldung

Einzelfall einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung wegen angedrohter Krankmeldung.

1. Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine unzulässige Drohung zu erreichen, so verletzt er bereits hierdurch seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die es verbietet, die andere Seite unzulässig unter Druck zu setzen. 2. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2010 in Sachen 15 Ca 10327/09 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, verhaltensbedingten, arbeitgeberseitigen Kündigung.

1.) 2.) 1.) 2.)