LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2009
22 Sa 5/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 198/07

Außerordentliche Verdachtskündigung eines leitenden Oberarztes für Sportmedizin bei Dopingvorwürfen; Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 5/09

DRsp Nr. 2009/25001

Außerordentliche Verdachtskündigung eines leitenden Oberarztes für Sportmedizin bei Dopingvorwürfen; Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung

1. Der objektive und dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer als geschäftsführender Oberarzt der Abteilung Sportmedizin weit über sein Geständnis hinaus bei den von ihm betreuten Profiradrennfahrern Eigenblutdoping organisiert und durchführt hat, belastet das Arbeitsverhältnis unzumutbar. 2. Im Arbeitsgerichtsprozess über eine Verdachtskündigung darf der Arbeitnehmer schweigen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden oder die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens auszulösen. 3. Verweigert der Arbeitnehmer eine aktive Beteiligung an der Aufklärung, kann dies zwar den Schluss rechtfertigen, er sei an einer Aufklärung des gegen ihn gerichteten Verdachts und der Beseitigung des daraus resultierenden Vertrauenswegfalls nicht interessiert; eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht wird durch die unterlassene Mitwirkung jedoch nicht verletzt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.09.2008 - 4 Ca 198/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2;