BSG - Beschluss vom 25.01.2018
B 1 KR 35/17 S
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3937/17

Außerordentliche UntätigkeitsbeschwerdeKein zulässiger Rechtsbehelf

BSG, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 35/17 S

DRsp Nr. 2018/10887

Außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde Kein zulässiger Rechtsbehelf

Eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde ist kein vom SGG vorgesehener Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer; ein solcher Rechtsbehelf kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Untätigkeit des Sozialgerichts Heilbronn wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme nach einer Hüftgelenksoperation bei der Beklagten erfolglos geblieben. Sie hat dagegen Klage beim SG erhoben (7.12.2017). Mit Schreiben vom 20.12.2017 hat sie durch ihren Ehemann beim BSG einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG" gestellt, "hilfsweise Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliche Beschwerde" eingelegt, um eine sofortige Sachentscheidung des SG herbeizuführen.

II