LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.04.2011
12 Sa 1178/10
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9649/09

Außerordentliche Tatkündigung eines kaufmännischen Leiters bei versuchter Absprache zur Überweisung eines Geldbetrages auf eigenes Konto; Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei schwerwiegendem Tatvorwurf; Wegfall der Geschäftsgrundlage für Abfindungszahlung aus Aufhebungsvertrag bei vorheriger außerordentliche Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1178/10

DRsp Nr. 2011/16559

Außerordentliche Tatkündigung eines kaufmännischen Leiters bei versuchter Absprache zur Überweisung eines Geldbetrages auf eigenes Konto; Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei schwerwiegendem Tatvorwurf; Wegfall der Geschäftsgrundlage für Abfindungszahlung aus Aufhebungsvertrag bei vorheriger außerordentliche Kündigung

1. Erfährt die Arbeitgeberin durch eine außerhalb des Betriebs stehende Person von dem schweren Vorwurf einer versuchten Vermögensschädigung durch ihren kaufmännischen Leiter, ist es unverzichtbar, den Sachverhalt durch eingehendes Befragen des Informanten, des Informierten und des Betroffenen (in dieser Reihenfolge) zu ergründen und sorgfältig abzuwägen, wie sie sich dazu verhalten soll; für diese Ermittlungen darf die Arbeitgeberin insgesamt neun Tage nach der ersten Kenntnisnahme in Anspruch nehmen, insbesondere wenn alle drei Personen während der Ermittlungen nicht im Betrieb anwesend und damit nicht jederzeit abrufbar sind.