LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2009
2 Sa 478/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; LPersVG § 82 Abs. 3; LPersVG § 82 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1898/07

Außerordentliche Tatkündigung eines Abteilungsleiters bei falschen Angaben zur Beschäftigung von Mitarbeitern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 478/08

DRsp Nr. 2009/10702

Außerordentliche Tatkündigung eines Abteilungsleiters bei falschen Angaben zur Beschäftigung von Mitarbeitern

1. Bei einer Tatkündigung ist die Anhörung des Betroffenen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der außerordentlichen Kündigung. 2. Ein verantwortlicher Abteilungsleiter, der einem Mitarbeiter einer anderen Abteilung erklärt, er brauche einen Nachweis gegenüber dem Projektgeber, und diesen Mitarbeiter fragt, ob es Tage gebe, an denen er an keinem anderen Projekt abgerechnet worden sei, weiß genau, dass dieser Mitarbeiter an diesem konkreten Projekt gerade nicht mitgearbeitet hat; damit weiß er auch, dass die entsprechenden Eintragungen des Zeugen unrichtig sind und dass er mit der Abzeichnung der Eintragungen als Abteilungsleiter einen Teil dazu beiträgt, dass von Projektgebern unberechtigt Leistungen abgefordert werden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2008 - 1 Ca 1898/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; LPersVG § 82 Abs. 3; LPersVG § 82 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier außerordentlicher Arbeitgeberkündigungen.