Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen -
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 18.07.2011 und restliche Vergütung für die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.07.2011. Die Klägerin war bei den beklagten Eheleuten seit dem 11.05.2011 als Hauswirtschafterin gegen eine Vergütung von 1.800,00 € brutto angestellt und dabei mit der Betreuung der beiden Kinder (2 Jahre und 10 Monate alt) beschäftigt. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen.
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