LAG Köln - Urteil vom 05.07.2012
6 Sa 71/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 357
ArbRB 2013, 11
NZA 2012, 10
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2681/11

Außerordentliche Kündigung (Whistleblowing); Vorschnelle Anzeige des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 71/12

DRsp Nr. 2012/22120

Außerordentliche Kündigung (Whistleblowing); Vorschnelle Anzeige des Arbeitgebers

Die vorschnelle Anzeige angeblichen Fehlverhaltens des Arbeitgebers beim Jugendamt durch eine Arbeitnehmerin, die mit der Betreuung von Kleinkindern beschäftigt ist, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 5 Ca 2681/11 d - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 18.07.2011 und restliche Vergütung für die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.07.2011. Die Klägerin war bei den beklagten Eheleuten seit dem 11.05.2011 als Hauswirtschafterin gegen eine Vergütung von 1.800,00 € brutto angestellt und dabei mit der Betreuung der beiden Kinder (2 Jahre und 10 Monate alt) beschäftigt. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen.

1. 2.