1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.11.2010 -
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, über Vergütungsansprüche, über Rückforderungsansprüche und Ansprüche auf eine Vertragsstrafe.
Der Kläger, geboren am 1970, war bei der Beklagten seit dem 1. September 2005 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. August 2005 als Aufzugsmonteur beschäftigt. Die Beklagte wartet und repariert Aufzüge und errichtet neue Aufzugsanlagen. Der Kläger wartete Aufzüge und beseitigte Störungen an von ihm betreuten Aufzugsanlagen in A , M , W , Mo und H von zuhause aus unter Benutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeugs.
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