LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2008
9 Sa 56/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1368/07

Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation vergütungsrelevanter Daten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 56/08

DRsp Nr. 2008/19956

Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation vergütungsrelevanter Daten

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der außerordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 06.09.2007 seine Beendigung gefunden hat. Ferner verfolgt der Kläger einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

Der Beklagte stellt Papier- und Kunststoffumhüllungen (Folien, Taschen, Tüten e.t.c.) in Großfertigung mit mehreren hundert Beschäftigten her. Der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung 40 Jahre alte, ledige und keinen Unterhaltspflichten ausgesetzte Kläger war seit dem 27.09.1999 als Maschinenführer/Klischeehersteller beschäftigt. Er war im Bereich der sogenannten Klischeeherstellung eingesetzt. In diesem Bereich werden aus Polymerplatten mittels verschiedener Techniken Druckvorlagen erstellt, die in die Druckmaschinen eingespannt werden, um im Stempelverfahren Kunststofffolien oder Tragetaschen zu beschichten.