LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.01.2005
2 Sa 413/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 367
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1129/03

Außerordentliche Kündigung wegen Ladensdiebstahls während Freistellungsphase der Altersteilzeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 413/04

DRsp Nr. 2005/4558

Außerordentliche Kündigung wegen Ladensdiebstahls während Freistellungsphase der Altersteilzeit

»Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, kann auch wegen eines in dem Beschäftigungsbetrieb vorgefallenen Ladendiebstahls bzw. des Verdachts des Ladendiebstahls erfolgen. Ein Hausverbot wird der Interessenlage im Allgemeinen nicht gerecht werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausgesprochen worden ist.

Der Kläger ist am ...1941 geboren. Eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 % ist inzwischen wieder aufgehoben. Bei der Beklagten wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1996 als Schlachtergeselle in F. zu einer Bruttovergütung von 1.080,96 EUR monatlich eingestellt. Die Parteien haben am 30.05.2001 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell abgeschlossen (Bl. 61 f. d. A.), demzufolge der Kläger in der Zeit vom 01.05.2001 bis 30.04.2003 arbeiten und ab dem 01.05.2003 bis 30.04.2005 freigestellt sein sollte. Während der Freistellungsphase sollte nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Der Kläger war zuletzt Ersatzmitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.