Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2010 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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