LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2011
13 Sa 436/11
Normen:
BGB § 626; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 225
ArbRB 2011, 333
BB 2011, 1844
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1394/10

Außerordentliche Kündigung wegen einer Romanveröffentlichung [Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!]

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 436/11

DRsp Nr. 2011/15089

Außerordentliche Kündigung wegen einer Romanveröffentlichung ["Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!"]

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer, der den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 – 2 Ca 1394/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.