LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.07.2009
2 Sa 460/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1381 c/08

Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten; Erforderlichkeit einer Abmahnung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 460/08

DRsp Nr. 2010/10944

Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten; Erforderlichkeit einer Abmahnung

1. Eine Beleidigung oder abwertende Äußerung gegenüber Vorgesetzten oder Arbeitskollegen stellt einen Grund dar, der an sich eine, auch außerordentliche, Kündigung rechtfertigen kann. 2. In der Regel ist aber eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.11. 2008 - 2 Ca 1381 c/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand: