LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.07.2011
6 Sa 1957/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4279/10

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Betriebsratsanhörung; Nachschieben von Kündigungsgründen; Arbeitszeitbetrug

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1957/10

DRsp Nr. 2012/13828

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Betriebsratsanhörung; Nachschieben von Kündigungsgründen; Arbeitszeitbetrug

Bleibt ein Betriebsratsmitglied unentschuldigt von seinem Arbeitsplatz fern, weil er an der Erstellung eines Gruppenfotos für die Betriebsratswahl, am Verteilen von Wahlflyern sowie an der Stimmenauszählung der Betriebsratswahl teilnimmt, erfüllt dies nicht den Tatbestand der beharrlichen Arbeitsverweigerung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2010 - 20 Ca 4279/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102; BetrVG § 103;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn.

Der am 31. August 1961 geborene und verheiratete Kläger, der schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung von 80, ist seit 14. März 1983 bei der Beklagten in der telefonischen Kundenbetreuung Teilzeit mit 20 Wochenstunden und einem Monatsverdienst von € 1.537,34 brutto beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des bargeldlosen und kartengestützten Zahlungsverkehrs. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates seit 2002.