Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.11.2011 – 2 Ca 740/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.06.2011 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung.
Die am 12.06.1980 geborene, verheiratete Klägerin trat auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 7 ff. d. A.) mit Wirkung ab 20.05.2010 befristet bis zum 30.11.2010 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wurde am 24.11.2010 verlängert bis zum 30.11.2011 (Bl. 13 d. A.).
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