LAG Hamm - Urteil vom 09.03.2012
13 Sa 1742/11
Normen:
BGB § 616 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 740/01

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

LAG Hamm, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1742/11

DRsp Nr. 2012/9021

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Zwar ist eine nachhaltige rechtswidrige und schuldhafte Arbeitsverweigerung an sich als Grund für eine Kündigung geeignet ist; das setzt allerdings in der Person des Arbeitnehmers den Willen voraus, die ihm zulässigerweise übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten zu wollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.11.2011 – 2 Ca 740/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.06.2011 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseits ausgesprochenen Kündigung.

Die am 12.06.1980 geborene, verheiratete Klägerin trat auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 7 ff. d. A.) mit Wirkung ab 20.05.2010 befristet bis zum 30.11.2010 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis wurde am 24.11.2010 verlängert bis zum 30.11.2011 (Bl. 13 d. A.).