LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2004
3 Sa 2029/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 401/03

Außerordentliche Kündigung wegen Androhung von Tätlichkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 2029/03

DRsp Nr. 2004/12616

Außerordentliche Kündigung wegen Androhung von Tätlichkeiten

Den im Betrieb arbeitenden Geschäftsführern ist es auch für die begrenzte Dauer der Kündigungsfrist nicht zuzumuten, mit einem Arbeitnehmer zusammen zu arbeiten, von dem sie Tätlichkeiten befürchten müssen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der 35-jährige Kläger war seit dem 19.03.2002 als Maurer bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von 12,30 EURO beschäftigt. In der Klage wendet er sich gegen eine außerordentliche Kündigung zum 30.01.2003.

Die Beklagte beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt insgesamt zwei Arbeitnehmer.

Als Grund der Kündigung nennt die Beklagte, dass der Kläger nach verweigertem Vorschuss in einem Telefonat am 28.01.2003 und bei seinem Arbeitsantritt am 30.01.2003 die Geschäftsführer der Beklagten beleidigt und bedroht habe.

Der Kläger war vom 14.01. bis 29.01.2003 arbeitsunfähig erkrankt. Als er am 30.01.2003 seine Arbeit wieder aufnehmen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten X, in deren Verlauf der Kläger dem Geschäftsführer X und dem weiteren Geschäftsführer angedroht habe, er werde sie umbringen.