LAG Köln - Urteil vom 20.01.2012
3 Sa 408/11
Normen:
BGB § 123; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 356
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1826/10

Außerordentliche Kündigung; Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes; Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates; Anfechtbarkeit eines Vergleichs wegen Täuschung durch den Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 408/11

DRsp Nr. 2012/9950

Außerordentliche Kündigung; Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes; Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates; Anfechtbarkeit eines Vergleichs wegen Täuschung durch den Arbeitnehmer

1. Das Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. 2. Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Büroarbeitsplatz unerlaubt eine Stunde vor Dienstschluss und entstehen hierdurch keine betrieblichen Auswirkungen, berechtigt dies den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung regelmäßig nicht zum Ausspruch einer Kündigung. 3. Gibt ein Arbeitnehmer im Rahmen von gerichtlichen Vergleichsgesprächen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzielten Zwischenverdienst bewusst zu niedrig an und täuscht er hierdurch seinen Arbeitgeber, ist der Vergleich anfechtbar und das Verfahren fortzuführen

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 16.03.2011 nicht beendet worden ist.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2010 -

5 Ca 1826/10 d - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: