Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.
Der am 11.08.1968 geborene, ledige Kläger war seit dem 28.06.1991 bei der Beklagten als angestellter Bürosachbearbeiter für dezentrale Datenverarbeitung/Maschinenbedienung beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 31.08.1991 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung absolviert. Er verdiente zuletzt 4.184,58 DM brutto monatlich.
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