LAG Köln - Urteil vom 13.03.2002
7 Sa 380/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; MTV Ang. d. Bundesanst. f. Arbeit § 54 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 55
NZA-RR 2002, 577
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6754/00

Außerordentliche Kündigung; Verdachtskündigung; 14-Tage-Frist

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 380/01

DRsp Nr. 2002/15391

Außerordentliche Kündigung; Verdachtskündigung; 14-Tage-Frist

»1. Zur außerordentlichen Kündigung wegen des dringenden Verdachts, mehrfach nach Vornahme technischer Manipulationen von einem Dienstanschluss während der Arbeitszeit mit sog. Sex-Hotlines telefoniert zu haben.2. Zu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 626 II BGB

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; MTV Ang. d. Bundesanst. f. Arbeit § 54 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.

Der am 11.08.1968 geborene, ledige Kläger war seit dem 28.06.1991 bei der Beklagten als angestellter Bürosachbearbeiter für dezentrale Datenverarbeitung/Maschinenbedienung beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1988 bis 31.08.1991 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Ausbildung absolviert. Er verdiente zuletzt 4.184,58 DM brutto monatlich.