Die Parteien streiten um eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgemäße Kündigung vom 24. Mai 2002 wegen des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit der am 27. Februar 1948 geborenen und seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin, hilfsweise wegen des Verdachts des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit und der Verletzung der Verpflichtung zum gesundheitsfördernden Verhalten, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin und um einen Auflösungsantrag seitens der Klägerin.
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