LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2012
15 Sa 248/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 758/11

Außerordentliche Kündigung; Unwirksamkeit bei Versäumung der Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 248/12

DRsp Nr. 2012/15792

Außerordentliche Kündigung; Unwirksamkeit bei Versäumung der Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierenden Reisekosten korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. 2. Eine außerordentliche Kündigung ist aber dann unwirksam, wenn sie entgegen der Vorschrift des § 91 Abs. 5 SGB IX nicht unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2011 – 1 Ca 758/11 – abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Ausbilder im Bereich Metall weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie um dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.