Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2011 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.05.2011 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Ausbilder im Bereich Metall weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie um dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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