LAG Köln - Urteil vom 21.07.2011
7 Sa 312/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 177
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3924/10

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei hartnäckig verweigerter Herausgabe dienstlich überlassener Arbeitsmittel

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 312/11

DRsp Nr. 2012/1154

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei hartnäckig verweigerter Herausgabe dienstlich überlassener Arbeitsmittel

1. Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen. 2. Verweigert der Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 3. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zwar keine Abmahnung ausgesprochen, aber eine Strafanzeige angedroht hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2011 in Sachen

19 Ca 3924/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer arbeitgeberseitiger, außerordentlicher, fristloser Kündigungen, um hiervon abhängige Zahlungsansprüche, um einen Zeugnisanspruch des Klägers sowie eine Schadensersatzforderung wegen vorzeitiger Rückgabe des auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeuges.