Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. Januar 1990 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, zuletzt in der Funktion des Leiters der EDV-Kalkulation zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.100,-- DM.
Anläßlich einer Kassenprüfung Ende Oktober 1994 stellte die Beklagte einen Fehlbetrag von 109.796,93 DM fest, der sich im Rahmen weiterer Überprüfungen auf 595.406,-- DM erhöhte.
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