LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2008
5 Sa 338/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; TVAL II § 45 ; SGB IX § 81 Abs. 4 § 84 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 248/07

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei sinnentleertem Arbeitsverhältnis aufgrund jahrelanger krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 338/07

DRsp Nr. 2008/14918

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei sinnentleertem Arbeitsverhältnis aufgrund jahrelanger krankheitsbedingter Fehlzeiten

1. Der Durchschnittsfall einer krankheitsbedingten Kündigung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, auch nicht bei Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung; etwas anderes kommt allerdings in (wenn auch eng zu begrenzenden) Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich nach der Gesundheitsprognose das zu erwartende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung so krass ist, dass nur noch von einem "sinnentleerten" Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann, weil die wirtschaftlichen Belastungen unter dem Gesichtspunkt einer ganz erheblichen Störung des Austauschsverhältnisses von nicht absehbarer Dauer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen können.2. Ein Arbeitsverhältnis ist sinnentleert, wenn im Jahre 2002 keinerlei und im Jahre 2003 keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht wurde, das Austauschverhältnis im Jahr 2005 mit 131 Kalenderfehltagen erheblich gestört und danach bis zum Kündigungszeitpunkt praktisch außer Vollzug war und zudem ein Gutachten aus dem Jahre 2006 eher auf eine Verschlechterung des Krankheitsbildes hindeutet, wofür auch die tatsächliche Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses eindeutig spricht.

Normenkette: