LAG Köln - Urteil vom 18.07.2012
9 Sa 209/12
Normen:
BGB § 616 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2013, 478
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1740/11

Außerordentliche Kündigung; Missbrauch des Dienst-PC

LAG Köln, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 209/12

DRsp Nr. 2012/21822

Außerordentliche Kündigung; Missbrauch des Dienst-PC

1. Nach dem im Kündigungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann die Kündigung eines langjährig beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers unwirksam sein, der - bei erlaubter gelegentlicher privater Nutzung des Dienstcomputers im Beschäftigungsbetrieb - innerhalb eines Zeitraums von mehr als 6 Jahren a. von seinem Dienstcomputer aus aa. 2 Dateien mit pornographischen Bildern an einen Arbeitskollegen weitergeleitet hat,bb. 2-mal mit betriebsfremden Personen über 2 und 3 Stunden einen Email-Schriftwechsel mit eindeutig sexuellem Inhalt geführt hat,cc. in geringem Umfang Emails über den Verkauf und Ankauf verschiedener Gegenstände und sonstigem privaten Inhalt versandt hat,b. von seinem Arbeitsplatz aus eine Betreuungsangelegenheit wahr genommen hat.2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer kurz vor der Sicherstellung seines Dienstcomputers durch den Werkschutz der Arbeitgeberin auf dem Dienstcomputer eine größere Anzahl von Dateien und Internetverläufen gelöscht hat, und dass nach der Sicherstellung innerhalb von 2 Monaten 600 private Newsletter auf diesem Rechner eingegangen sind, begründet nicht den dringenden Verdacht, dass der Arbeitnehmer über die nachweislichen Verstöße hinaus in noch größerem Umfang in unerlaubter Weise das Arbeitsmittel genutzt hat.

Tenor

1. 2.