LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2011
2 Sa 705/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 626; ZPO 529 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1094/09

Außerordentliche Kündigung eines Vorruhestandsverhältnisses bei Fordern und Entgegennahme beträchtlicher Schmiergeldzahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 705/10

DRsp Nr. 2011/16601

Außerordentliche Kündigung eines Vorruhestandsverhältnisses bei Fordern und Entgegennahme beträchtlicher Schmiergeldzahlungen

Auch ein zwischen den Parteien vereinbartes Vorruhestandsverhältnis, in welchem keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist, kann aus wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Das Fordern und die Entgegennahme beträchtlicher Schmiergeldzahlungen über mehrer Jahre während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von einem Vertragspartner des Arbeitgebers, damit diese Vertragsbeziehungen aufrechterhalten bleiben, stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Nov. 2011 - 1 Ca 1094/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 626; ZPO 529 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte sowie die sich aus dem Fortbestand des Vorruhestandsverhältnisses ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers.

Die Beklagte ist ein in T. ansässiges Unternehmen des weltweit tätigen Zigarettenherstellers A.