LAG Köln - Urteil vom 11.08.1998
3 Sa 100/98
Normen:
BGB § 626 ; SchwbG §§ 15, 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3831/97

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Umdeutung in eine ordentliche Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 100/98

DRsp Nr. 2000/2055

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Umdeutung in eine ordentliche Kündigung

»Entwendet ein schwerbehinderter Auslieferungsfahrer bei einem Kunden seines Arbeitgebers eine Flasche Weinbrand, so können bei der Frage, ob die außerordentliche oder nur die ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, zu seinen Gunsten eine 26jährige unbelastete Betriebszugehörigkeit und der Umstand berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines Anfallsleidens und einer Minderbegabung die Kündigungsfrist zur psychischen und sozialen Umstellung auf den Verlust des Arbeitsplatzes benötigt. Eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, wenn für die ordentliche Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht vorliegt. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung reicht nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 626 ;