LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
11 Sa 447/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 427/10

Außerordentliche Kündigung eines Revisors bei Entgegennahme von Transportdienstleistungen durch Geschäftspartner der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 447/10

DRsp Nr. 2011/7649

Außerordentliche Kündigung eines Revisors bei Entgegennahme von Transportdienstleistungen durch Geschäftspartner der Arbeitgeberin

1. Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu beeinflussen, und damit gegen das "Schmiergeldverbot" verstößt, handelt den Interessen seiner Arbeitgeberin zuwider und gibt dieser damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. 2. Bei der Vorteilsnahme kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer die Arbeitgeberin schädigenden Handlung gekommen ist; es reicht aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen der Geschäftsherrin wahrnehmen.