LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2011
2 TaBV 205/10
Normen:
BGB 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/10

Außerordentliche Kündigung eines Lehrers bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch unbefugte Weiterleitung einer E-mail-Nachricht; Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 205/10

DRsp Nr. 2011/17826

Außerordentliche Kündigung eines Lehrers bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch unbefugte Weiterleitung einer E-mail-Nachricht; Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Ein Lehrer, der mit der Weiterleitung falsch adressierter E-Mail-Nachrichten beauftragt ist, verstößt gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, wenn er den Namen der Absenderin einer E-Mail, die Missbrauchsvorwürfe gegen einen namentlich benannten ehemaligen Lehrer der Schule gegenüber der Schulleiterin und einer weiteren Person erhoben hat, an einen Verteilerkreis weiterleitet und dies aus Sicht der Absenderin der E-Mail-Nachricht zu einer Veröffentlichung ihres Namens als dem eines Missbrauchsopfers in einer breiteren Öffentlichkeit führt; bei dem Interesse der ehemaligen Schülerin an einem absolut vertraulichen Umgang mit den von ihr gemachten Informationen handelt es sich auch im Hinblick auf die Wahrung des Opferschutzes um ein berechtigtes und zu respektierendes Anliegen und damit im Hinblick auf ihre Aufklärungsbemühungen auch um ein berechtigtes Bedürfnis der Schule.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 - 3 BV 11/10 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: