LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2015
1 Sa 597/14
Normen:
BetrVG § 101 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen am Rhein, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1062/13

Außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Lageristen bei eigennütziger Beschaffung eines Schrankes zum Nachteil eines Konzernunternehmens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 597/14

DRsp Nr. 2015/17347

Außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Lageristen bei eigennütziger Beschaffung eines Schrankes zum Nachteil eines Konzernunternehmens

Außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftgten Arbeitnehmers wegen Verletzung von Vermögensinteressen eines konzernzugehörigen Unternehmens

Leitsätze der Redaktion: 1. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet; der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen der Arbeitgeberin zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der anderen Beschäftigten des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. 2. Diese Grundsätze gelten auch für eine außerdienstlich begangene Pflichtverletzung; der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen gegen die schuldrechtliche Pflicht zu Rücksichtnahme, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder anderer Beschäftigter verletzt werden.