LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2010
11 Sa 184/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1415/09

Außerordentliche Kündigung eines langjährig Beschäftigten bei Tätlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 184/10

DRsp Nr. 2011/6503

Außerordentliche Kündigung eines langjährig Beschäftigten bei Tätlichkeit gegenüber dem Geschäftsführer

1. Tätlichkeiten gegenüber der Arbeitgeberin oder unter Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und rechtfertigen an sich eine außerordentliche Kündigung. 2. Eine Tätlichkeit gegenüber der Arbeitgeberin rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, weil der Arbeitnehmer dadurch zeigt, dass er die Arbeitgeberin missachtet und dadurch deren Autorität untergräbt. 3. Stellt sich der Arbeitnehmer dem Geschäftsführer im Weggehen mit einer aggressiven Drohgebärde in den Weg und verwehrt er ihm durch eine deutliche Berührung sowie dadurch, dass er ihn zusätzlich mit der Hand an die Schulter fasst, den Durchgang, hat im Einzelfall gegenüber dieser aggressiven Drohgebärde und der Rempelei, die zu einem erheblichen Vertrauensverlust und zu einer erheblichen Erschwerung der betrieblichen Zusammenarbeit führen, auch eine durchaus als erheblich einzustufende knapp 15jährige Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers gegenüber dem arbeitgeberseitigen Interesses an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesichts der Schwere des Vorfalls zurückzutreten.