LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2011
10 Sa 578/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; BetrVG § 102 Abs. 1; StPO § 257 c Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 288 Abs. 1; ZPO § 290;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2515/05

Außerordentliche Kündigung eines kaufmännischen Prokuristen bei pflichtwidriger Aushandlung überhöhter Pauschalnettopreise zur Finanzierung seines privaten Einfamilienhauses; Beweiswürdigung im Kündigungsschutzprozess bei absprachegemäßes Geständnis im Strafprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 578/10

DRsp Nr. 2011/10678

Außerordentliche Kündigung eines kaufmännischen Prokuristen bei pflichtwidriger Aushandlung überhöhter Pauschalnettopreise zur Finanzierung seines privaten Einfamilienhauses; Beweiswürdigung im Kündigungsschutzprozess bei absprachegemäßes Geständnis im Strafprozess

1. Der Arbeitnehmer darf bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten seine Arbeitgeberin weder schädigen noch vermeidbaren Schadensrisiken aussetzen (§§ 241 Abs. 2 und 242 BGB); gehört die Interessenwahrnehmung zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann auch eine erhebliche Vermögensgefährdung als objektiv wichtiger Grund eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Im Kündigungsschutzprozess ist es ohne Belang, dass sich der Arbeitnehmer mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft über den Strafausspruch (§ 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO) verständigt hat; auch der Umstand, dass der Kläger das Teilgeständnis im Strafprozess nicht aus Reue sondern aus Berechnung abgelegt hat, ist für die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage unbeachtlich.