Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Honorar-Rahmenvertrages bis zum Ablauf der im vorangegangenen Prozessvergleich vereinbarten Befristung und um hiervon abhängige Zahlungsansprüche.
Die am 23.06.1976 geborene Klägerin, chinesische Staatsangehörige, schloss im Vorverfahren der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen
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