LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2009
9 Sa 916/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 292/07

Außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei sexueller Belästigung von Schülerinnen; Voraussetzungen der erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 916/08

DRsp Nr. 2009/22670

Außerordentliche Kündigung eines Hausmeisters bei sexueller Belästigung von Schülerinnen; Voraussetzungen der erneuten Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

1. Einzelfallentscheidung zum Vorliegen des wichtigen Grundes. 2. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO nur als Ausnahme geboten. Es reichen - in Anlehnung an BGH vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 315 - vernünftige Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen, um eine Beweisaufnahme wiederholen zu müssen.

1. Als Hausmeister an einer Schule hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was die (minderjährigen) Schülerinnen und Schüler in ihrem sittlichen Empfinden und ihrer sexuellen Entwicklung beeinträchtigen kann. 2. Ein an einer Schule beschäftigter Arbeitnehmer, der sich gegenüber zwei Schülerinnen mit einer deutlich sichtbaren Erektion zeigt, an Ihnen vorbeigeht und sie lüstern anstarrt, begeht eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 21.04.2008, 2 Ca 292/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1;

Tatbestand: