LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2012
3 Sa 595/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1912/09

Außerordentliche Kündigung eines Gutsverwalters bei eigenmächtiger Anschaffung eines privat genutzten Fahrzeugs zu Lasten der Arbeitgeberin und unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Rechtfertigungsgründen; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 595/11

DRsp Nr. 2012/10441

Außerordentliche Kündigung eines Gutsverwalters bei eigenmächtiger Anschaffung eines privat genutzten Fahrzeugs zu Lasten der Arbeitgeberin und unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu Rechtfertigungsgründen; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

1. Eine außerordentliche Kündigung kann auf alle Gründe gestützt werden, die zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung bereits objektiv vorhanden sind; das gilt unabhängig davon, ob die Gründe der Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung bekannt sind oder ob sie davon erst später erfahren hat. 2. Die Prüfung des wichtigen Grundes bezieht sich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung; Kündigungsgründe, die der Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt sind, können uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind. 3. Zum Nachteil der Arbeitgeberin begangene Vermögensdelikte, aber auch ähnlich schwerwiegende nicht strafbare Handlungen, die unmittelbar gegen das Vermögen der Arbeitgeberin gerichtet sind, kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.