LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 27.01.2015
6 Sa 402/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; HGB § 74; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen am Rhein, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 990/13

Außerordentliche Kündigung eines geschäftsführenden Leiters der Systemadministration bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des bestehenden ArbeitsverhältnissesUmfang des Auskunftsanspruchs der Arbeitgeberin zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 402/14

DRsp Nr. 2015/16807

Außerordentliche Kündigung eines geschäftsführenden Leiters der Systemadministration bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Umfang des Auskunftsanspruchs der Arbeitgeberin zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

1. Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin (§ 241 Abs. 2 BGB); als in aller Regel erhebliche Pflichtverletzung ist dieses Verhalten auch "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2. Bei einem "Kick-off-Meeting" handelt es sich regelmäßig um eine Zusammenkunft aller Beteiligten zu Beginn eines Projektes, so dass bereits die Bezeichnung der Veranstaltung den Schluss nahelegt, dass sie nicht lediglich der zwanglosen Auslotung von Möglichkeiten einer eventuellen Zusammenarbeit dienen soll sondern der konkreten Planung eines beabsichtigten Projektes, insbesondere wenn neben einer Diskussion über die Frage der Entstehung eines neuen Marktsegmentes und potentieller zukünftiger Kundenbedarfe im Bereich "Datalogger" auch vorgesehen ist, nach Ansätzen einer gemeinsamen Lösungsentwicklung zu suchen, und die Festlegung der weiteren Schritte beabsichtigt wird.