LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2011
12 Sa 956/11
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 224
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1188/11

Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei nachhaltigem Verstoß gegen Rauchverbot in feuergefährdetem Betrieb; Zeitpunkt und Umfang des besonderen Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 956/11

DRsp Nr. 2012/366

Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitgliedes des Betriebsrats bei nachhaltigem Verstoß gegen Rauchverbot in feuergefährdetem Betrieb; Zeitpunkt und Umfang des besonderen Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder

1.Der nachhaltige Verstoß gegen das wirksame Rauchverbot in einem feuergefährdeten Betrieb ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. 2.Für die Frage, ob ein Ersatzmitglied gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen eine ordentliche Kündigung geschützt ist, oder aber zur außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist, ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung abzustellen. Es bleibt offen, ob ein an einem Freitag um 15.10 Uhr in den Briefkasten des Ersatzmitglieds eingeworfenes Schreiben noch an diesem Tag zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). 3.Soweit der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG für Vorbereitungszeiten für konkrete Betriebsratssitzungen gegeben ist, besteht kein Anlass, dies über die bisherige Rechtsprechung (BAG 17.01.1979 - 5 AZR 891/77, DB 1979, 888, Rn. 20 f.) hinaus allgemein auch auf Zeiten vor dem Erholungsurlaub des ordentlichen Mitglieds auszuweiten.

Tenor

1.