LAG Köln - Urteil vom 14.05.2010
4 Sa 1257/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 674
CR 2011, 11
ITRB 2011, 80
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10306/08

Außerordentliche Kündigung eines EDV-Administrators bei Missbrauch von Zugriffsrechten und Ausspähung des Vorstands der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 14.05.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1257/09

DRsp Nr. 2010/16516

Außerordentliche Kündigung eines EDV-Administrators bei Missbrauch von Zugriffsrechten und Ausspähung des Vorstands der Arbeitgeberin

1. Ein Missbrauch von Zugriffsrechten durch einen EDV-Administrator kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 2. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe eines Revisors, die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers zu kontrollieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2009 - 16 Ca 10306/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die weiterhin streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und davon abhängige Vergütungsansprüche.

Der 1969 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.07.2001 aufgrund Arbeitsvertrages vom 30.04./06.05.2001 (Bl. 720 ff. d. A.) als Angestellter bei der beklagten Bank beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung 13 Arbeitnehmer.