LAG Hamm - Urteil vom 10.02.2012
13 Sa 1300/11
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 960/11

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Schließung eines Betriebsteils

LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1300/11

DRsp Nr. 2012/7841

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Schließung eines Betriebsteils

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds nur dann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Gehen die kündigungsrelevanten Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf zurück, dass der Arbeitgeber einen organisatorisch abgrenzbaren Teil des Gesamtbetriebs i.S. des § 15 Abs. 5 KSchG schließt und das besonders geschützte Betriebsratsmitglied, das dort beschäftigt war, versetzt, trifft ihn die Pflicht, den Arbeitnehmer soweit betrieblich möglich, in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.05.2011 – 10 Ca 960/11 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung.