Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.05.2011 –
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung.
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