LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2011
7 TaBV 188/10
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 626; KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 1/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Beleidigung; Anwendung von Stasi-Methoden durch den Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 188/10

DRsp Nr. 2013/5931

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Beleidigung; Anwendung von Stasi-Methoden durch den Arbeitgeber

1. Zwar können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine außerordentiche Kündigung darstellen; bei einem Betriebsratsmitglied verlangt dies vor dem Hintergrund der potenziell gegebenen konfliktgeneigten Position jedoch eine besonders strenge Prüfung.2. Die Äußerung, der Arbeitgeber wende Stasi-Methoden an, rechtfertigt daher nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. September 2010 - 6 BV 1/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103; BGB § 626; KSchG § 15;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt die Antragstellerin als beteiligte Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des beteiligten Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung seiner stellvertretenden Vorsitzenden, der beteiligten Arbeitnehmerin A.