LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2011
10 Sa 456/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 285 Abs. 1; ZPO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 38/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsprüfers und Revisors bei Erpressung von Schweigegeld; unschlüssige Darlegungen des Arbeitnehmers zur Haltlosigkeit der Anschuldigung; Versagung des Schriftsatznachlasses bei Gelegenhit zur mündlichen Stellungsnahme zur Beweisaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 456/10

DRsp Nr. 2011/6387

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsprüfers und Revisors bei Erpressung von Schweigegeld; unschlüssige Darlegungen des Arbeitnehmers zur Haltlosigkeit der Anschuldigung; Versagung des Schriftsatznachlasses bei Gelegenhit zur mündlichen Stellungsnahme zur Beweisaufnahme

1. Eine Vertagung der Verhandlung nach Beendigung der Beweisaufnahme kann zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise erforderlich werden, wegen der Kompliziertheit des Beweisthemas und des Beweisergebnisses (etwa bei Darlegungen von Sachverständigen oder Aussagen sachverständiger Zeugen im Arzthaftungsprozess), wenn der Partei eine Stellungnahme nur nach eingehender Vorbereitung möglich oder etwa eine Rücksprache des Prozessvertreters mit der Partei aufgrund eines unerwarteten Ergebnisses nötig ist; das Gleiche gilt, wenn eine Beweisaufnahme neue Tatsachen ergibt, zu der eine Partei erst nach Erkundigungen Stellung nehmen kann. 2. Hat das Arbeitsgericht nach Vernehmung von Zeugen gemäß § 285 Abs. 1 ZPO beiden Parteien Gelegenheit gegeben, über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und hat der Prozessbevollmächtigte der nunmehr die Verletzung rechtlichen Gehörs rügenden Partei "vorsorglich Schriftsatznachlass nach Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll" beantragt, ist das Arbeitsgericht zum Schriftsatznachlass nicht verpflichtet.