LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2008
11 Sa 363/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2333/06

Außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin ohne Abmahnung bei Umtausch einer Hose unter bewusstem Verstoß gegen die Umtauschrichtlinien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 363/07

DRsp Nr. 2008/14597

Außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin ohne Abmahnung bei Umtausch einer Hose unter bewusstem Verstoß gegen die Umtauschrichtlinien

1. Tauscht die Arbeitnehmerin unter Vorlage eines falschen Kaufbelegs eine Hose um, die nach den Umtauschrichtlinien der Arbeitgeberin vom Umtausch ausgeschlossen ist, weil sie gekürzt und damit nicht mehr zum Verkauf geeignet ist, und verschafft sich die Arbeitnehmerin dadurch den ungerechtfertigten Vermögensvorteil einer Gutschrift, die ihr bei dem Erwerb einer anderen Ware an diesem Tag angerechnet wird, begeht sie eine strafbare Handlung zum Nachteil der Arbeitgeberin; auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens im einzelnen kommt es für die Kündigung nicht entscheidend an.2. Durch den mit Täuschungsabsicht durchgeführten Umtausch nutzt die Arbeitnehmerin auch das Vertrauen der Kollegin aus, bei der sie den Umtausch durchführt; das wiegt um so schwerer, wenn der Arbeitnehmerin als langjährig beschäftigter Mitarbeiterin der entsprechenden Fachabteilung ein besonderes Vertrauen der Kollegin entgegengebracht wird.3. Erschwerend ist im Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin mit deren vertraglich geschuldeter Tätigkeit zusammenhängt und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin verübt wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;