LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2010
25 Sa 1080/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 383;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1424/09

Außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin bei Unterschlagung einer Kundenzahlung; Verwertung früherer Niederschriften bei Zeugnisverweigerung im Zivilprozess

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 1080/10

DRsp Nr. 2011/967

Außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin bei Unterschlagung einer Kundenzahlung; Verwertung früherer Niederschriften bei Zeugnisverweigerung im Zivilprozess

1. Vereinnahmt eine Verkäuferin im Zusammenwirken mit einer Kollegin von dem kassierten Kaufpreis in Höhe von 58 EUR einen Betrag in Höhe von 50 EUR, verletzt sie damit ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in sie gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise; angesichts der Schwere der Vertragsverletzungen bedarf es vor Ausspruch der fristlosen Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. 2. Unabhängig davon, dass feste Wertgrenzen schwerlich zu bestimmen sind, handelt es sich bei einem drohenden Schaden von 50 EUR nicht mehr um eine geringwertige Sache oder geringfügige wirtschaftliche Schädigung. 3. Auch ein durch lange und beanstandungsfreie Beschäftigung erworbenes Vertrauenskapital steht diesem Ergebnis nicht entgegen; eine erhebliche Beschäftigungszeit bedeutet nicht, dass man zumindest einmal sanktionslos "in die Kasse greifen" darf. 4. Das Zeugnisverweigerungsrecht einer Zeugin im Zivilprozess schließt (anders als § 252 StPO im Strafprozess) die Verwertung von Niederschriften über früherer Äußerungen nicht aus.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 02. März 2010 - - wird zurückgewiesen.