LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2009
9 Sa 485/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 303
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 229/08

Außerordentliche Kündigung einer kaufmännischen Sachbearbeiterin bei Mitnahme geringwertiger Sachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 485/08

DRsp Nr. 2009/10735

Außerordentliche Kündigung einer kaufmännischen Sachbearbeiterin bei Mitnahme geringwertiger Sachen

1. Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat eine Arbeitnehmerin auf die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen; diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, die Arbeitgeberin rechtswidrig und vorsätzlich zu schädigen. 2. Durch eine Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens bricht die Arbeitnehmerin in erheblicher Weise das Vertrauen der Arbeitgeberin; das gilt auch dann, wenn die Sachen nur einen geringen Wert besitzen. 3. Ist der Betrieb der Arbeitgeberin mit dem Vertrieb von Waren beschäftigt, muss die Arbeitnehmerin davon ausgehen, dass sie mit einer Eigentumsverletzung durch die Mitnahme auch geringwertiger Sachen ihren Arbeitsplatz aufs Spiel setzt; hat die Arbeitgeberin zeitnah durch einen betrieblichen Aushang ausdrücklich und unmissverständlich verdeutlicht, welche Bedeutung sie der Wahrung der Pflichten bei Mitnahme von Waren zumisst, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines Diebstahls zur fristlosen Kündigung führt, ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.