LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2010
10 Sa 1977/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 301/08

Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Erwerb eigenmächtig verbilligten Spargels nach vorherigem Hinweis auf Fehlverhalten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1977/08

DRsp Nr. 2010/6173

Außerordentliche Kündigung einer Kassiererin bei Erwerb eigenmächtig verbilligten Spargels nach vorherigem Hinweis auf Fehlverhalten

1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft. 2. Eine vorangegangene Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 26. November 2008 - 2 Ca 301/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.