LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2015
5 Sa 637/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AK Bad Kreuznach, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 412/14

Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vorsätzlicher Planung und Absicherung der eigenen Nachtruhe im Aufenthaltsraum

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 637/14

DRsp Nr. 2015/11545

Außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vorsätzlicher Planung und Absicherung der eigenen Nachtruhe im Aufenthaltsraum

1. Eine als Nachtwache in einem Altenheim beschäftigte Altenpflegehelferin verletzt ihre arbeitsvertraglichen Hauptpflichten in besonders schwerwiegender Weise, wenn sie nachts schlafend im verschlossenen und dunklen Aufenthaltsraum des Altenheims in einem Fernsehsessel (mit verstellbarer Rückenlehne und Fußteil) angetroffen wird, nachdem sie die Betten zweier Bewohnerinnen, die nicht aufstehen können, so von der Wand gerückt hat, dass es beiden nicht möglich ist, die Notklingel zu erreichen, und sie für die ganze Nacht im Voraus noch nicht erbrachte Leistungen (Anreichen von Flüssigkeit, Lagerungswechsel) per Handzeichen in der Pflegedokumentation der Bewohner eingetragen hat; diese Umstände lassen darauf schließen, dass die Arbeitnehmerin sich vorsätzlich schlafen gelegt hat.