OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2007
I-9 U 3/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; GenG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2008, 166
OLGReport-Düsseldorf 2008, 215
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.03.2006

Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn der 2-Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen I-9 U 3/07

DRsp Nr. 2007/18353

Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn der 2-Wochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB

1. Der außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund muss aufgrund seiner Organstellung keine Abmahnung vorausgehen. 2. Die 2-Wochenfrist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen zu laufen, nicht bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Ist ein Gremium einer Gesellschaft für die Abgabe der Erklärung zuständig, beginnt die Frist nicht vor offizieller Kenntnis aller Mitglieder des Gremiums. Dabei ist nur die Kenntnis nach Zusammenkunft der Versammlung maßgeblich, nichtund nicht schon die schon im Vorfeld bekannt gewordene. 3. Der Kündigende ist berechtigt, bei Anhaltspunkten für einen die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Soweit diese noch nicht abgeschlossen sind, beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; GenG § 34 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrages als hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten am 13.02.2004 aufgrund eines Beschlusses ihrer Generalversammlung vom selben Tag.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 335 ff. GA).