LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2012
7 Sa 42/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7742/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterlassens eines Hinweises des Arbeitnehmers auf einen Fehler im Zeiterfassungssystem

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 42/12

DRsp Nr. 2012/21154

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unterlassens eines Hinweises des Arbeitnehmers auf einen Fehler im Zeiterfassungssystem

1. Unterlässt ein Arbeitnehmer es, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass die Anwesenheitszeiten in der Zeiterfassung nicht korrekt erfasst werden und kommt es zu erheblichen Fehlstunden, so reicht dies zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nicht selbst manipuliert oder die Dokumentation gefälscht hat. 2. Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt auch nicht eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist der Arbeitnehmer zunächst durch eine Abmahnung zu vertragstreuem Verhalten anzuhalten.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.11.2011 - 58 Ca 7742/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung.