LAG Köln - Urteil vom 23.09.2015
11 Sa 407/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7957/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unstimmigkeiten bei der Führung des Kassenbuchs

LAG Köln, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 407/15

DRsp Nr. 2016/10307

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Unstimmigkeiten bei der Führung des Kassenbuchs

Einzelfall

Gibt es für Unstimmigkeiten bei der Führung des Kassenbuchs eine andere Erklärung, als dass der das Kassenbuch führende Arbeitnehmer Bargeldentnahmen verschleiert hat, so ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten hinnehmen werde.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2015 - 4 Ca 7957/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung.

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