LAG Hamm - Urteil vom 25.05.2012
7 Sa 2/12
Normen:
BGB § 616 As. 1; KSchG § 10; KSchG § 13; § 13KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 141/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsverweigerung und Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot; Erfordernis einer Abmahnung

LAG Hamm, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 2/12

DRsp Nr. 2012/17021

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsverweigerung und Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot; Erfordernis einer Abmahnung

Eine außerordentliche Kündigung wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht mehr zuzumuten sind. Dabei sind als mildere Mittel insbesondere die Abmahnung oder auch die ordentliche Kündigung anzusehen, die dann alternative Gestaltungsmittel sind, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, so ist grundsätzlich anzunehmen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2011 - 3 Ca 141/11 - abgeändert.