LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2018
11 Sa 319/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 18
LAGE KSchG § 1 Nr. 33
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1389/16

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Qualitätskontrolle tätigen Chemielaboranten wegen Begehung außerbetrieblicher Straftaten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 319/17

DRsp Nr. 2018/7955

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Qualitätskontrolle tätigen Chemielaboranten wegen Begehung außerbetrieblicher Straftaten

Außerhalb des Betriebes vorgenommene Sprengversuche eines Chemielaboranten rechtfertigen nicht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verwendeten Chemikalien nicht beim Arbeitgeber entwendet wurden und der Arbeitnehmer auch keine Synthesen in den Räumen der Arbeitgeberin durchgeführt hat. Es verstößt auch nicht gegen die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn der Arbeitnehmer zwar eine außerdienstliche Straftat begangen hat, dies jedoch nicht unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen. Im Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegt schließlich auch kein personenbedingter Kündigungsgrund.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.03.2017 - 3 Ca 1389/16 lev - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.09.2016 nicht aufgelöst ist. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen im Übrigen wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

III.