LAG Hamm - Urteil vom 27.08.2015
15 Sa 262/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 482/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Personalverwaltung eines Polizeipräsidiums tätigen Angestellten wegen Begehung von Sexualstraftaten (hier: Besitz von kinderpornographischen Darstellungen)

LAG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 262/15

DRsp Nr. 2016/1155

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Personalverwaltung eines Polizeipräsidiums tätigen Angestellten wegen Begehung von Sexualstraftaten (hier: Besitz von kinderpornographischen Darstellungen)

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sachbearbeiters in der Personalverwaltung eines Polizeipräsidiums ist unwirksam, wenn dieser zwar wegen Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist, aber jeglicher Bezug dieser Straftaten zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers fehlt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.11.2014 - 2 Ca 482/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers.