LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2012
6 Sa 1845/11
Normen:
BGB § 174 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 659/11

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Filialleiters wegen des Verdacht von Eigentumsdelikten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1845/11

DRsp Nr. 2012/21132

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Filialleiters wegen des Verdacht von Eigentumsdelikten

Besteht der dringende Verdacht, dass sich ein Filialleiter in kurzer zeitlicher Abfolge zweimal Waren widerrechtlich angeeignet hat, so ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann gerechtfertigt, wenn der Warenwert nicht allzu hoch war (12,02 EUR und ein Beutel Streusand) und der Arbeitnehmer seit fast 21 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2011 - 5 Ca 659/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Der am .....1953 geborene Kläger trat am 01.02.1990 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ab 04.07.1994 übernahm er die Leitung einer Filiale mit über 50 Mitarbeitern. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf monatlich rd. 3.800 € brutto.