1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.05.2011 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am .....1953 geborene Kläger trat am 01.02.1990 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ab 04.07.1994 übernahm er die Leitung einer Filiale mit über 50 Mitarbeitern. Sein Gehalt belief sich zuletzt auf monatlich rd. 3.800 € brutto.
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